Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kinder des Widerstandes in Nordrhein-Westfalen“ abgekürzt KdW/NRW mit Sitz Duisburg.
Eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgt nicht.

§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, begünstigt werden.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 3 Der Verein ist ein überparteilicher, überkonfessioneller
Zusammenschluss von Nachkommen und Verwandten von
Widerständlerinnen gegen das Naziregimes in Nordrhein-Westfalen und Unterstützerinnen des Vereinszwecks.


§ 4 Zweck des Vereins ist
die Förderung der Bildung und Erziehung, der Toleranz, des
Völkerverständigungsgedankens und der internationalen Gesinnung.

§ 5 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
die Förderung der Erziehung, Volk- und Berufsausbildung einschließlich
der Studentenhilfe
die Aufarbeitung der NS-Geschichte, die Entwicklung und Förderung
einer Erinnerungskultur sowie völkerverbindender Jugendarbeit:

  1. anhand persönlicher mündlicher und schriftlicher Berichte von
    Nachkommen und Verwandten von Widerständler*innen gegen
    das NS-Regime, um dem Widerstand ein persönliches Gesicht
    zu geben und zu zeigen, was dies für die Familien – auch der
    Folgegenerationen – bedeutet.
  2. durch die Vermittlung der geistigen und moralischen Werte der
    Widerstandsbewegung und deren Weitergabe in Zusammenarbeit mit Schulen und anderen
    Bildungseinrichtungen.
  3. durch die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz, der
    Präventions- und Informationsarbeit gegen Gewalt,
    Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Faschismus.
  4. durch Anregung zu Nachforschungen zur NS-Zeit.

    § 6 Mitgliedschaft und Beitrag
    (1) Mitglieder sind ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
    (2) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche
    Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
    Fördermitglied kann darüber hinaus auch eine juristische Person
    werden.
    (3) Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied in den Verein
    ist mündlich oder schriftlich, auch per E-Mail, an den Vorstand zu
    richten, der darüber entscheidet. Sie/Er verpflichtet sich zur
    Zahlung des Vereinsbeitrages. Über Fälligkeit und Höhe
    entscheidet der Verein KdW/NRW mit einfacher Mehrheit der
    anwesenden Mitglieder.
    (4) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Über ihre Mitgliedschaft
    entscheidet der Vorstand. Sie bestimmen die Höhe ihrer
    Mitgliedsbeiträge selbst.
    (5) Finanzen: Der Verein KdW/NRW finanziert sich durch Beiträge
    und Spenden.

    § 7 Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft im Verein endet mit Tod, mündlich oder schriftlich
    erklärtem Austritt des Mitglieds oder dessen Ausschluss nach
    Beschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des
    Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann
    binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der
    Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung
    eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
    ruhen die Rechte des Mitglieds.

    § 8 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    § 9 Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt oder aus besonderem Anlass, beziehungsweise wenn 1/5 der Mitglieder dies wünscht.
    Der Vorstand lädt durch einfachen Brief oder in elektronischer Form
    mindestens zwei Wochen vorher zur Mitgliederversammlung ein.
    Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss im Regelfall
    mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
    gültigen Stimmen hat.
    Satzungsänderungen oder eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Enthaltungen werden wie Abwesenheit gewertet.
    Die Beschlüsse des Vereins KdW/NRW werden protokolliert.

    § 10 Vorstand
    Der Vorstand besteht aus der/dem ersten und der/dem zweiten
    Vorsitzenden und der Kassiererin bzw. dem Kassierer.
    Jedes Vorstandsmitglied und daneben jedes vom Verein KdW/NRW
    beauftragte Mitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
    Der Vorstand wird für die Dauer von 1 Jahr gewählt und bleibt bis zur
    Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

    § 11 Kasse
    Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassierer/eine Kassiererin und
    mindestens einen Revisor/eine Revisorin zur Kassenprüfung.

    § 12 Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
    einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
    beschlossen werden.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das Vermögen des Vereins an die als gemeinnützig anerkannte
    Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes/Bund der Antifaschistinnen
    und Antifaschisten, Landesvereinigung Nordrhein-Westfalen (VVN/BdA
    NRW) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
    mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins
KDW/NRW in Weilerswist am 7. Februar 2021 angenommen
.